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Art. 29 · Aussichtspunkte
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 13 · Original-PDF
Von den Aussichtspunkten ist die Aussicht auf das Dorf und die Umgebung zu gewährleisten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.