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Art. 30 · Archäologische Fundstellen

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 13 · Original-PDF

1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan dargestellten archäologischen Fundstellen bezeichnen Gebiete, bei denen mit grosser Wahrscheinlichkeit bei Bauarbeiten Bodenfunde zutage gefördert werden können. Die Gemeindebehörden haben vor Beginn der Bauarbeiten, bei welchen mit archäologischen Funden zu rechnen ist, die Kantonsarchäologie zu verständigen.

2Bodenfunde, die bei Erdbewegungen zutage gefördert werden, sind den Behörden und der Kantonsarchäologie unverzüglich zu melden.

13 IV. DEFINITIONEN UND BAUVORSCHRIFTEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.