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Art. 28 · Schutz der geologischen Objekte

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 13 · Original-PDF

Schutz der geolo-gischen Objekte Die im Kulturlandplan aufgeführten geologischen Objekte sind von naturgeschichtlichem Wert und dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.