Art. 27 · Hecken, Feld- und Ufergehölz, Baumgruppen und Hochstammobstanlagen, Waldränder, Amphibienlaichplätze
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 12 · Original-PDF
Hecken, Feld- und Ufergehölze, Einzelbäume, Baumgruppen und Hochstammobst-anlagen
1Hecken (einschliesslich Gebüschgruppen, Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb Hecken), Einzelbäume und Baumgruppen sowie Hochstammobstanlagen sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden.
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2Hecken sind abschnittsweise zu pflegen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als 1/3 der Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden.
3Abgehende Hochstammobstbäume im Kulturland sind wieder durch Hochstammobstbäume zu ersetzen. Die Gemeinde unterstützt die Erhaltung sowie Ersatz und Neupflanzung mit geeigneten Mitteln. Die Details regelt das Naturschutzreglement.
4Eine Beseitigung der im Kulturland- und Bauzonenplan bezeichneten Objekte darf nur mit Einwilligung des Gemeinderates oder der zuständigen Amtsstelle vorgenommen werden und nur, wenn an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird. Die im Kulturlandplan bezeichneten Einzelbäume und Baumgruppen sind für das Landschaftsbild besonders bedeutend, Sie dürfen nicht entfernt werden. Abgehende Bäume sind durch gleichartige zu ersetzen. Waldränder
5Dem Aufbau der Pflanzenbestände an Waldrändern ist aus landwirtschaftlichen und biologischen Gründen besondere Beachtung zu schenken. Die bezeichneten wertvollen Waldränder sind zu erhalten, die übrigen durch geeignete forstliche Massnahmen zu verbessern. Mittelfristig ist ein stufiger Waldrand mit Mantel und ausgeprägtem Saum (Strauch- und Krautschicht) anzustreben. Der Waldrand ist, wo immer möglich, zu stufen. Vorgelagerte Aufforstungen sind möglich, wenn der neue Waldrand ökologisch gleichwertig gestaltet wird.
6Die Amphibienlaichplätze sind geschützt und fachgerecht zu pflegen. Der Gemeinderat bestimmt die mit deren Pflege betrauten Organe. Amphibienlaichplätze
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.