Art. 26 · Objekte mit Substanzschutz, Bauten mit Volumenschutz
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 12 · Original-PDF
Objekte mit Substanzschutz
1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan rot bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung dürfen nicht abgebrochen, zerstört oder in ihren wesentlichen Grundzügen verändert werden. Sie sind gebührend zu unterhalten.
2Sämtliche bauliche Massnahmen an diesen Objekten - auch Änderungen an schutzwürdigen Bestandteilen des Innenausbaus, der äusseren Farbgebung usw. - sind bewilligungspflichtig. Für Renovationen und Umbauten kann der Gemeinderat eine kostenlose Bauberatung vermitteln. Ebenso kann er in begründeten Fällen im Rahmen des Budgets Beiträge für besondere Aufwendungen der Eigentümer zur Erhaltung der Kulturobjekte gewähren.
3Die historischen Grenzsteine sind geschützt. Sie sind nach Bedarf zu säubern und von Überwucherungen freizuhalten. Bauten mit Volumenschutz
4Die im Bauzonen- und Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind in ihrer kubischen Erscheinung für das Orts-, Strassen- oder Quartierbild von besonderer Bedeutung. Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Massnahmen ist ein Abbruch zulässig, wenn das Erstellen eines Ersatzbaus an gleicher Stelle gesichert ist. Dieser muss zu einer ortsbaulich mindestens gleichwertigen Situation führen. Als Richtwerte für den Gebäudekubus gelten die Masse der bestehenden Baute. Abweichungen sind möglich, wenn eine für das Ortsbild ebenso gute oder gar bessere Lösung resultiert. Für den Ersatzbau und dessen Umgebungsgestaltung kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen erlassen.
5Werden gesetzliche Abstände zu Kantonsstrassen unterschritten, setzt ein Ersatzbau die Zustimmung des Baudepartementes voraus. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.