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Art. 22 · Uferschutzstreifen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 19 · Original-PDF

1Entlang der Aare und der Wigger umfasst der Uferschutzstreifen die gesamte Breite der Ufervegetation, mindestens aber einen Streifen von 5.00 m ab Gewässergrenze. Entlang der Bäche umfasst er in den bezeichneten Bereichen einen Streifen von beidseits je 3.00 m ab Gewässergrenze, gemessen bei mittlerem Sommerwasserstand.

2Veränderungen am Gewässer und an der Uferbestockung sind verboten. Ausgenommen davon sind im öffentlichen Interesse erforderliche Unterhaltsoder Sicherungsarbeiten. Bauten und Anlagen sind mit Ausnahme bewilligter Einleitungen oder notwendiger Erschliessungsanlagen innerhalb des Uferschutzstreifens untersagt, ebenso das Pflügen, Beweiden sowie die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.