Art. 23 · Kulturobjekte; Archäologische Interessengebiete
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 19 · Original-PDF
Kulturobjekte
1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und in einem Anhang zur BNO aufgelisteten Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung dürfen nicht abgebrochen oder zerstört werden und sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich bei Gebäuden die vollständige Erhaltung als unzumutbar, kann eine bauliche Veränderung oder ausnahmsweise ein Abbruch vom Gemeinderat bewilligt werden.
2Für Renovationen und Umbauten dieser Kulturobjekte vermittelt der Gemeinderat eine kostenlose Bauberatung. Beiträge für besondere Aufwendungen der Eigentümer zur Erhaltung der Kulturobjekte sind in begründeten Fällen im Rahmen des Budgets möglich.
3Die archäologischen Interessengebiete bezeichnen die Bereiche mit den bis heute bekannten archäologischen Fundstellen und werden in den Nutzungsplänen festgehalten. Geplante Grabarbeiten im Bereich der archäologischen Interessengebiete sind rechtzeitig der Kantonsarchäologie zu melden. Archäologische Interessengebiete Bau- und Nutzungsordnung Aarburg (BNO) vom 15.05.2002 / Stand 30.03.2016 Seite 19
4. Definitionen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.