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Art. 81 · Kinderspielplätze

BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 82 · Original-PDF

Kinderspielplätze Anlage

1Anlage Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind auf priva­ tem Grund, abseits der Strassen und an gut besonnten Stellen Kin­ derspielflächen zu erstellen bzw. für wechselnde Aneignungen BNO Rheinfelden 82 freizuhalten. Für die Gestaltung wird die Anwendung der Richt­ linien der Pro Juventute empfohlen.

2Unterhalt Die Kinderspielflächen sind durch die Grundeigentümer zu unter­ halten. Unterhalt

3Sicherung Die Kinderspielflächen haben jederzeit zugänglich zu bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Sicherung

4Grundfläche Die Kinderspielflächen haben gesamthaft mindestens 15 % der für die Ausnützung anrechenbaren Bruttogeschossfläche der zugehö­ rigen Überbauung zu betragen. Grundfläche Zusätzliche Einrichtungen

5Zusätzliche Einrichtungen Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein ge­ deckter Kinderspielplatz oder eine Gemeinschaftsanlage für Frei­ zeitbeschäftigungen zu schaffen und dafür freizuhalten. Übergreifende Bereitstellung

6Übergreifende Bereitstellung Die Bereitstellung von Kinderspielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss in der unmittelbaren Wahrnehmung der Wohnhäuser liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Eine solche Anordnung ist im Grundbuch einzutragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.