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Art. 82 · Nebenräume

BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 83 · Original-PDF

Nebenräume Definition

1Individuelle Nebenräume Zu jeder Wohnung in Mehrfamilienhäusern ist ein Nebenraum als Abstellraum oder Vorratsraum von wenigstens 4 m2 vorzusehen. Wenn ein gut zugänglicher Dachraum fehlt, ist der Abstellraum in­ nerhalb der Wohnung oder auf dem gleichen Geschoss wie die zu­ geordnete Wohnung vorzusehen. Für Wohnungen im Rahmen der Gesetzgebung zur Wohn- und Ei­ gentumsförderung sind die entsprechenden Richtlinien massgebend. Kollektive Nebenräume

2Kollektive Nebenräume In jedem Mehrfamilienhaus sind abschliessbare, gesondert erreich­ bare und für alle Mieter zugängliche Abstellräume für Velos, Kinder­ wagen usw. bereitzustellen. BNO Rheinfelden 83 Mieterkeller

3Mieterkeller In jedem Mehrfamilienhaus sind gesonderte und abschliessbare Mieterkeller bereitzustellen. Die Minimalfläche der Mieterkeller beträgt 4 m2 für eine 1-Zimmer­ wohnung. Für jedes weitere Zimmer einer Wohnung ist eine zu­ sätzliche Fläche von 1 m2 auszuweisen. Minimalfläche

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.