Art. 69 · Einwirkungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 77 · Original-PDF
Einwirkungen
1Grundsatz Jedermann ist verpflichtet, bei Ausübung seines Eigentums, wie na Definition mentlich bei Ausübung einer Dienstleistung oder dem Betrieb eines gewerblichen wie industriellen Unternehmens, sich aller übermässi gen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. BNO Rheinfelden 77
2Art der Einwirkungen Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht ge rechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Ge-ruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub, Strahlen, Licht usw. Strassen und technische Anlagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.