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Art. 67 · Beeinträchtigung durch Geländeveränderungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 77 · Original-PDF
Geländeveränderungen Die Bewilligung für Geländeveränderungen wie Abgrabungen, Auf schüttungen und dergleichen ist zu verweigern bei: a Beeinträchtigung des Strassen-, Quartier-, Orts- oder Landschafts bildes. b Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs, inbesondere bei Stras seneinmündungen. c Beeinträchtigung geschützter Naturobjekte und Naturensembles. Sicherheit im öffentlichen Raum
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.