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Art. 9 · Kernzonen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Moehlin · S. 12 · Original-PDF

1Die Kernzonen sind bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, mässig störendes Gewerbe, Landwirtschaftsbetriebe sowie Verkaufsgeschäfte. Verkaufsnutzungen dürfen eine Verkaufsfläche von maximal 3‘000 m2 pro Standort aufweisen. Nicht zulässig sind Spielsalons, Dancings und ähnliche Betriebe. Periodische Veranstaltungen wie Konzerte, Theateraufführungen etc. sind möglich.1 Kernzonen

2In den Kernzonen können die gewerblich genutzten 1. Vollgeschosse (exkl. Lagerflächen) ohne Anrechenbarkeit im Dach-, bzw. Attikageschoss kompensiert werden.1

3Bei Neubauten in den Kernzonen sind freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser nicht zulässig.

4Für die Beurteilung von ortsbaulich wichtigen privaten und öffentlichen Planungen und Bauvorhaben ist die „Fachkommission Kernzonen“ anzuhören. Sie stellt dem Gemeinderat Antrag.1

5Für Bauvorhaben innerhalb der Kernzonen ist ein Material- und Farbkonzept mit Angaben zu allen sichtbaren Bauteilen, wie z.B. Fassadenputz, Fenster, Storen, Mauern, Dacheindeckungen usw., einzureichen und vor Ort zu bemustern.1

6Innerhalb der Kernzonen ist für alle Solareinrichtungen ein Baugesuch einzureichen. Solaranlagen in den Kernzonen sind sorgfältig in die Dachlandschaft einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachauf- bzw. Einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung sowie durch eine unauffällige Materialisierung zu erhalten.1

7Stützmauern, Sichtschutz- und Lärmschutzwände dürfen nur mit ruhigem Erscheinungsbild ausgeführt werden. Sichtschutz- und Lärmschutzwände sind von unten her zu bepflanzen und um das dazu notwendige Mass von der Grenze zurückzusetzen.1

1Fassung gemäss Teiländerung Nutzungsplanung 2020, Genehmigung RR 13.12.2023 BNO Gemeinde Möhlin 11

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.