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Art. 42 · Abstände

BZO Bau- und Nutzungsordnung Moehlin · S. 37 · Original-PDF

1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die StrassennummeBenützung von Privateigentum rierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

2Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen, wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten etc. auf oder an Privateigentum anbringen lassen.

3Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 5.2 Technische Bauvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.