Art. 35
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22 · Original-PDF
--Weerzonen Hasli,
1Die VVeilerzonen sind der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezwecken die Erhaltung und massvolle Entwicklung der Weiler Hasli, Wili' Türmelen und Langematt unter Wahrung des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Wili, -Ibnnelen und Langematt --- Zweck Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. Nutzung
2Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe mit gerindernZubringerverkehr wie landwirtschaftsverwandte GeWerbe und kleine-lragitionelle Handwerksbetriebe genutzt werden, soweit es den Charakterdes Weilers nicht stört. Die schwarz bezeichneten Bauten unterstehbe,züglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Es gilhlie,Emp- ,_ findlichkeitsstufe III. BNO Muh vom 21. Juni 2018 20 Orts ildschutz
3In den VVeilerzonen hat der Ortsbildschutz einen hohen Stell wert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die U gebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild ein gen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente erlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzonen dürfen das eilerbild nicht beeinträchtigen. Bauliche Massnahmen
4Zusätzlich zu den in den Landwirtschaftszonen erlaidbten sind folgende baulichen Massnahmen zulässig:
a)Rot bezeichnete Bauten sind in ihrer Substanz schützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb de/bestehenden BauVolumens dürfen sie aus- und umgebaut sow umgenutzt werden. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (T nk- und Schutzräume usw.) ist zulässig. Im Übrigen gilt § 32 Ab . 1 BNO.
b)Blau bezeichnete Bauten sind für das Ortsbild von besonderem Substanzschutz Volumenschutz Wert und in ihrem Volumen geschüt . Zusätzlich zu den in lit. a zugelassenen baulichen Massnah en dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von' Ersatzbauten gesichert ist. Im Übrigen gilt § 32 Abs. 3 BNO. / Bauvorschriften 5 In den farbig bezeichneten/ Gebäuden dürfen höchstens 4 Wohneinheiten pro \Gebäude/ geschaffen werden. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraius, dass sämtliche Nebenräume (inkl. 1 Ih Garagenplatz pro Wohrtei eit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert w/ ,rden. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und An4titen zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisierhverden\können. , \ ,
6Für die Gestaltung der Bauten gelten sinngemäss die Bestimmungen der Dorfzone. Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Bauliche Anlagen im Aussenraum (wie z.B. Schwimmbassins, Sportanlagen, etc.), sind nur soweit zulässig, wie sie auch in/der Landwirtschaftszone zugelassen sind und dem Charakter des Weilers entsprechen. Untergeordnete bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der Garten- oder Umgebungsgestaltung wie kleine Mauern und Terrainveränderungen usw. sind zulässig. Gestaltung Umgebung Gestaltungsplan
7Mit einem Gestaltungsplan kann der Gemeinderat weitere Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt 1 werde den Vorschriften \ der Abs. 2, 4 und 5 unterstellen, soweit dies im Int, resse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt. \ \
8Bauliche Massnahmen und Nutzungsänderungen ins, Anwendung der Abs. 2, 4 und 5 können erst bewilligt werden, wenn 'die abwassertechnische Erschliessung entsprechend dem generelten Entwässerungsplan sowie eine der Brandschutzgesetzgebung \ntsprechende Wasserversorgung vorhanden sind. Wasser Abwasser
9Baubewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung Departementes Bau, Verkehr und Umwelt erteilt werden. BNO Muri vom 21. Juni 2018 21 4. TEIL Definitionen 4.1 Ausnützung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.