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Art. 59 · Allgemeine Anforderungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29 · Original-PDF

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:

a)Stellung (Firstrichtung, Fassadenrichtung)

b)Grösse der Baukuben

c)Wirkung im Strassenraum

d)Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse

e)Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung

g)Materialwahl, Farbe

h)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:

a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume usw.) verlangen;

b)Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;

c)in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;

d)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;

e)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 28 Gemeinde Seon

Bau- und Nutzungsordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.