Art. 32 · Materialabbau- und Deponiezone Emmet
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 21 · Original-PDF
1Die Materialabbau- und Deponiezone Emmet dient dem Abbau von Kies und Gestein, der Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial gemäss Anhang 3, Ziffer 1 sowie von Abfällen gemäss Anhang 5, Ziffer 2 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA SR 814.600). Die Aufbereitung und Herstellung von Kies-, Beton- und Recyclingprodukten ist zulässig.
2Für die Dauer des Materialabbaus und der Deponierung können Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaus sowie für die Aufbereitung von Kies-, Beton- und Recyclingprodukten erstellt werden.
3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV nach Lärmschutzverordnung (LSV).
4In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau und der Deponierung die notwendigen Bauten und Anlagen, die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sowie die Auffüllung und Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus.
5Im Abbau-, Deponie- und Rekultivierungsplan ist aufzuzeigen, dass die offene Fläche auf das Mindestmögliche beschränkt wird, wie die Qualitätsanforderungen für Fruchtfolgeflächen umgesetzt und die ursprüngliche Geländeform mit der Rekultivierung wieder hergestellt werden.
6Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
7Vor, während und nach der Abbau- und Rekultivierungsphase sind zur Erhaltung und Vernetzung von Lebensräumen für schutzwürdige Tiere, Pflanzen und Pflanzengesellschaften geeignete Ruderalstandorte und Feuchtstellen in angemessenem Umfang zu belassen bzw. zu schaffen. Sie werden in Abbau- und Rekultivierungsplänen festgelegt.
8Dort wo der Abbau und die Deponierung abgeschlossen sind, ist das Gebiet für die landwirtschaftliche Nutzung sowie für naturnahe Lebensräume herzurichten und in die Landschaft einzupassen. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan. Ist für die Nachnutzung eine Zonenänderung notwendig, ist diese im ordentlichen Verfahren durchzuführen.
9Für die Dauer des Abbaus werden die innerhalb der Abbauzone liegenden Wege aufgehoben und dafür in geeigneter Weise Ersatz geschaffen. Der Kulmerweg ist im Zuge der Rekultivierung am ursprünglichen Ort als Flurweg im Sinne der Fuss- und Wanderweggesetzgebung wieder herzustellen. Die Erschliessung die Verlegung und die Wiederherstellung sind im Gesamtabbauplan zu regeln. Eingebrachte Wegflächen sind entschädigungspflichtig. 20 Gemeinde Seon
Bau- und Nutzungsordnung
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