Art. 33 · Grünzone Fornholz
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22 · Original-PDF
1Die Grünzone Fornholz dient der Freihaltung und dem Schutz eines landschaftlich besonders wertvollen Gebietes sowie der Erholung.
2Die Grünzone ist, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, von allen Bauten und Anlagen freizuhalten. Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Sitzbänke, Kinderspielplätze, Grillstellen usw.) sowie dem Zonenzweck dienende Kleinbauten und Anlagen sind zulässig. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung.
3Die Grünzone Fornholz ist mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. 4 GEFAHRENZONEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.