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Art. 15 · Arbeitszone II Ar II

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14 · Original-PDF

1In der Arbeitszone II sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe (inkl. Bildung, kulturelle Aktivitäten, und Freizeitnutzungen) erlaubt. Es sind mässig und stark störende Betriebe sowie in unmittelbarem Zusammenhang mit ihnen stehende Läden mit Nettoverkaufsflächen bis maximal 500 m2 pro Betrieb zulässig.

2Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

3Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkierungsflächen, Wege und Plätze sind gemäss den kantonalen Vollzugshilfen zu gestalten.

4Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen.

5Einfriedungen von mehr als 1.80 m sind zulässig. Bis zu einer Höhe von 2.20 m dürfen sie an die Parzellengrenze gesetzt werden. Bei mehr als 2.20 m Höhe sind sie um die Mehrhöhe von der Parzellengrenze zurückzusetzen. Die gesetzlichen Strassenabstandsvorschriften bleiben vorbehalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.