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Art. 16 · Spezialzone Iglisten SI
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14 · Original-PDF
1Die Spezialzone Iglisten bezweckt die Weiterführung und Erweiterung der bestehenden Betriebe im Rahmen dieser Spezialindustriezone.
2Zulässig sind Bauten für den Transport-, Bagger- und Aushubbetrieb, den Materialabbau, die Aufbereitung, die Wiederauffüllung, das Sortieren von Belagsabbruch- und Bauschuttmaterial sowie Werkstätten und Büros im Zusammenhang mit diesen Betrieben. Neue Wohnungen und Wohnbauten sind nicht gestattet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.