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Art. 14 · Arbeitszone I Ar I

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13 · Original-PDF

1In der Arbeitszone I sind Bauten und Anlagen für gewerbliche Nutzungen und für Dienstleistungsbetriebe (inkl. Bildung, kulturelle Aktivitäten, Freizeitnutzungen) zulässig. Es sind mässig störende Betriebe sowie in unmittelbarem Zusammenhang mit ihnen stehende Läden mit Nettoverkaufsflächen bis maximal 500 m2 pro Betrieb zulässig.

2Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

3Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkierungsflächen, Wege und Plätze sind gemäss den kantonalen Vollzugshilfen zu gestalten.

4Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. 12 Gemeinde Seon

Bau- und Nutzungsordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.