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Art. 42 · Abstand gegenüber

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 28 · Original-PDF

1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zodem Kulturland nengemässe Grenzabstand einzuhalten. Klein- und Anbauten, unterirdische Bauten sowie Unterniveaubauten haben einen Grenzabstand von 2 m einzuhalten.

2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden. 4.2.2 Ungleichverteilung der Grenzabstände

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.