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Art. 43 · Ungleichverteilung

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 28 · Original-PDF

1Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Geder Grenzabstände bäudeabstandes mittels eines öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrags ungleich verteilt werden. Bei Klein- und Anbauten genügt eine schriftliche Vereinbarung.

2Der Dienstbarkeitsvertrag bzw. die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen. 4.2.3 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.