Art. 21 · Gewerbe-
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 15 · Original-PDF
Gewerbezone G
1Die Gewerbezone G ist für nicht störendes und mässig störendes Gewerbe gemäss § 49 BNO und für Dienstleistungen bestimmt. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Betrieben stehende Läden mit Nettoverkaufsflächen bis max. 500 m2 pro Betrieb sind zulässig. Für Ausstellungsräume von Möbel oder Motorfahrzeuge, welche aussergewöhnlich viel Platz beanspruchen, sind Nettoverkaufsflächen bis 1'000 m2 pro Betrieb zulässig. Zusätzlich sind pro freistehendem Gewerbe- oder Dienstleistungsgebäude im gleichen Gebäudevolumen maximal 2 betriebsnotwendige Wohneinheiten zugelassen, wenn deren Anord- 14 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil nung die gewerbliche Entwicklung der Zone nicht beeinträchtigt. 3.1.6 Industriezone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.