Art. 85 · Vollzug des Naturschutzes
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 46 · Original-PDF
1 Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge/privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschafter. Im öffentlichen Wald sind die auf den Naturschutz ausgerichteten Nutzungsbestimmungen im Waldwirtschaftsplan festzulegen. Vollzug des Naturschutzes30
2 Unterlässt ein Grundeigentümer die für das Erreichen des Schutzziels notwendige Pflege, so hat er die durch den Gemeinderat angeordneten Unterhaltsmassnahmen zu dulden. Der Gemeinderat kann die Kosten der Unterhaltsmassnahmen auf den Grundeigentümer überwälzen.
3 Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzziels die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
30Vollzug Naturschutz vgl. § 11, 11a Natur- und Landschaftsschutzdekret (NHD) sowie Art. 18c Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) BNO Möriken-Wildegg
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4 Der Gemeinderat kann Richtlinien für die Pflege und den Unterhalt der Naturschutzzonen und Naturobjekte erlassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.