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Art. 84 · Kompetenzdelegation

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 46 · Original-PDF

1Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Bauvorhaben im Rahmen von § 39 Gemeindegesetz an die Gemeindeverwaltung oder eine externe Bauverwaltung delegieren. Kompetenzdelegation

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.