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Art. 60 · Ein- und Ausfahrten, Zufahrten

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 36 · Original-PDF

1Sämtliche Ein- und Ausfahrten auf öffentliche und private Strassen sind so anzulegen, dass durch ihre Benutzung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird. Ein- und Ausfahrten, Zufahrten20

2Zufahrten dürfen auf einer Länge von 5 m, gemessen ab Strassen- bzw. Gehweglinie, höchstens 5 % und im Übrigen höchstens 12 % Neigung aufweisen. Für die Neigung von gedeckten Rampen gilt die Norm SN 640 291a des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute

18Für Gewerbe- und Industriebauten gelten die SUVA-Vorschriften.

19Die Abstellplätze sind in den kantonalen Erlassen geregelt (§§ 43 und 44 BauV).

20Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die VSS‑Norm SN 640 050 «Grundstückzufahrten» vom Mai 1993. BNO Möriken-Wildegg

37 (VSS) als Richtlinie.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.