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Art. 59 · Autoabstellplätze

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 36 · Original-PDF

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1Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche möglichst wenig beeinträchtigt werden.

2Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.