← BZO Möriken-Wildegg · Inhaltsverzeichnis

Art. 49 · Abgrabungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 33 · Original-PDF

1Abgrabungen bei Gebäuden dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Bei Zufahrten zu Garagen ist unter Wahrung einer sorgfältigen Gestaltung eine grössere Abgrabung bis zu 7 m Breite zulässig. Abgrabungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.