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Art. 50 · Parzellierung von Grundstücken

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 33 · Original-PDF

1Die Parzellierung von überbauten Grundstücken oder von Grundstücken, für die eine baurechtliche Bewilligung erteilt wurde, bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Parzellierung von Grundstücken

5Bauvorschriften

5.1 Baureife, Erschliessung, Bauvorgang

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.