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Art. 30 · Naturschutzzonen im Kulturland

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22 · Original-PDF

1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung wertvoller Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Naturschutzzonen im Kulturland

2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. Beweidungen dürfen nur erfolgen, wenn keine Beeinträchtigung des Pflanzenbestandes und der Artenvielfalt entsteht.

3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die einheimische Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden sowie Reiten. Das dem Schutzziel zuwiderlaufende Einsetzen und EntnehBNO Möriken-Wildegg

23 men von Pflanzen und Tieren ist untersagt.

4 Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.

5Naturschutzzonen dürfen betreten werden

a)für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten

b)für die Überwachung

c)für wissenschaftliche Untersuchungen

d)für geführte Exkursionen

e)für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag

6Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

7Die kommunale Landschaftskommission integriert die Pflege und allfällige Aufwertungen dieser Zonen und Objekte in ihre Mehrjahresplanung.

8Folgende Naturschutzzonen werden ausgewiesen: Naturschutzzone Bezeichnung im Plan Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Birch B - Erhaltung und Pflege der Kleingewässer / Weiher

–Laichgebiet, Brutbiotop - Schaffung naturnah bepflanzter, seichter Ufer und besonnter Wasserstellen

–Baden, Befahren ist nicht gestattet.

–Massnahmen gegen Verlandung.

–Reinigung nur in den Monaten November und Dezember falls notwendig. Lindimatt L - Erhaltung und Pflege der Weiher und des Trockenstandortes - Schaffung naturnah bepflanzter, seichter Ufer und besonnter Wasserstellen

–Baden, Befahren ist nicht gestattet.

–Massnahmen gegen Verlandung.

–Reinigung nur in den Monaten November und Dezember falls notwendig.

–Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Trockenstandort T Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger) , die nicht in andere Biotope ausweichen können (Spezialisten) - Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli), auf Streuwiesen nicht vor Mitte September.

–Beweidung im Herbst erlaubt BNO Möriken-Wildegg

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.