Art. 31 · Zone Bünzaue Möriken
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24 · Original-PDF
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1Die Zone Bünzaue Möriken ist geprägt durch die natürliche Dynamik der Bünz und die entsprechende Vielfalt an Arten und Lebensräumen.
2Für die Nutzung sowie die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen ist das Unterhaltskonzept Bünzaue mit Plananhang, welches von den Gemeinderäten Möriken-Wildegg (13.8.2012) und Othmarsingen (10.9.2012) sowie der kantonalen Abteilung Landschaft und Gewässer (ALG) gemeinsam erarbeitet und gutgeheissen wurde, verbindlich. Es soll als flexibles Konzept periodisch weiterentwickelt und den gegebenen Umständen in der Bünzaue – im Sinne der natürlichen Auendynamik – angepasst werden können.
3Von den nachfolgend genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Intensivkulturen wie Baumschulen, Christbaumkulturen sowie Abdeckungen verboten. Kleinere Terrainveränderungen, Flur- und Wanderwege sowie Massnahmen zur Auenregeneration, zur Geschieberückhaltung und zur Nutzungsentflechtung sind zugelassen.
4Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln/Herbiziden ist nur gegen invasive Pflanzenarten zulässig, wenn mechanische Massnahmen wie das Ausstechen nicht möglich oder unverhältnismässig sind.
5Im Weiteren gilt die Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung) vom 28. Oktober 1992.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.