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Art. 29 · Förderung der Landschaftsqualität

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22 · Original-PDF

1Die Gemeinde fördert die Erhaltung und Weiterentwicklung vielfältiger Landschaften. Sie unterstützt landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen ihres Budgets mit Förderbeiträgen, insbesondere wenn dadurch die übergeordneten Bedingungen für Förderprogramme des Bundes und/oder des Kantons erfüllt werden können. Förderung der Landschaftsqualität

3.3 Schutzzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.