Art. 25 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 20 · Original-PDF
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
2Der Gemeinderat bestimmt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Gebäudeabmessungen. Gegenüber den angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften zu übernehmen.
3Für die an die Dorfzone angrenzenden Grundstücke gelten bezüglich Einordnung und Dachform die gleichen Bestimmungen wie in der Dorfzone. Gegenüber der Zone Alt-Wildegg ist auf das alte Ortsbild besondere Rücksicht zu nehmen.
4Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neusten Stand der Technik zu erstellen.
5Es gilt die im Bauzonenplan gekennzeichnete Empfindlichkeitsstufe II oder III.
6Die Aussenräume sind möglichst naturnah zu gestalten und vorwiegend mit einheimischen, standortgerechten Wildpflanzen zu versehen.
7Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet Hasli dient als Abfallsammelstelle. Es sind nur die betrieblich notwendigen Anlagen sowie Kleinbauten gemäss § 19 BauV zulässig. Die Gestaltung der Aussenräume, die nicht für öffentliche Bauten und Anlagen benötigt werden, ist auf die Förderung von Amphibien (insbesondere Pionier-Amphibien) und deren lebensnotwendigen Lebensräumen (Weiher, Kleinstrukturen, Magerwiesen, Hecken etc.) auszurichten. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Eine allfällige Beweidung ist auf das
5Definition Grünflächenziffer siehe BauV, Anhang 1, Nr. 8.5. BNO Möriken-Wildegg
21 Schutzziel auszurichten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.