Art. 21 · Wohn- und Arbeitszone 3
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 17 · Original-PDF
1Die Wohn- und Arbeitszone 3 ist für Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) und Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig.
2Der Neubau von freistehenden Ein- und Doppeleinfamilienhäusern ist unzulässig. Ausnahmen sind möglich, wenn sich Mehrfamilienhäuser schlecht in die bestehende bauliche Situation einordnen würden oder die Grösse der Parzelle den Bau eines Mehrfamilienhauses verunmöglicht.
3In dem im Bauzonenplan bezeichneten Gebiet (Parzellen 1482 und 1483) wird in Abweichung zu den Massvorschriften gemäss § 14 keine Ausnützungsziffer festgelegt, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: Im Bauzonenplan bezeichnetes Gebiet (Parzellen 1482 und 1483)
a)Es handelt sich um eine betriebliche Vergrösserung der bestehenden Betriebe für Technik und Forschung im Beton- und Belagsbau.
b)Die arealinterne Erschliessung hat ab der Zurlindenstrasse zu erfolgen.
c)Der heutige strassenabgewandte Zufahrtshof ist grösstenteils zu begrünen. Mit dem Baugesuch ist ein Verkehrskonzept einzureichen, das aufzeigt, wie die Quartierbelastung so gering gehalten wird wie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar. Der maximale Mehrlängenzuschlag zum Grenzabstand gemäss § 44 beträgt bei Erfüllung der Begrünungspflicht (§ 21 Abs. 3 lit. c) 2 m. BNO Möriken-Wildegg
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.