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Art. 56

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 20 · Original-PDF

1Betriebsnutzungen sind jede nicht der dauernden Wohnnutzung dienende Nutzungen und deren Störmass Arbeits- und Freizeitnutzung, namentlich Industrie, Gewerbe, Verkauf, Dienst­ leistungen, Gastwirtschaft, Hotellerie, Gesundheit, Unterhaltung, Kultur, Bil­ dung und Sport.

2Als nicht störend gilt Betriebsnutzung, die keine erheblich grösseren Auswir­ kungen entfaltet, als sie aus der Wohnnutzung entstehen (z.B. Quartierläden, kleine Gastwirtschaftsbetriebe, Kindertagesstätten) namentlich mit nur gerin­ gem eigenem sowie Kunden- und Besucherverkehr.

3Als mässig störend gilt Betriebsnutzung mit grösseren Auswirkungen als gemäss Abs. 2, soweit sie die üblichen Betriebszeiten ihrer Art einhalten. Lagerhäuser und Verteilzentren gelten nur dann als mässig störend, wenn es sich dabei um untergeordnete Teile ansässiger Betriebe handelt.

4Als üblich gelten für Gastgewerbebetriebe die ordentlichen Betriebszeiten gemäss kantonaler Gesetzgebung, für nicht gastgewerbliche Kulturbetriebe die veranstaltungstechnischen Betriebszeiten. Von der Üblichkeit abweichende, längere oder kürzere Betriebszeiten können unter Abwägung aller Interessen, namentlich des Quartiercharakters, bewilligt bzw. angeordnet werden.

5Als stark störend gilt jede andere Betriebsnutzung.

6Wohnnutzung erfasst das auf Dauer angelegte Wohnen (einschliesslich betreu­ ter Wohnnutzung). 38 39 STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG

5BAUVORSCHRIFTEN 5.1 TECHNISCHE BAUVORSCHRIFTEN

5BAUVORSCHRIFTEN 5.3 AUSSTATTUNG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.