Art. 5 · Pflichtgestaltungspläne
BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 4 · Original-PDF
1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur überbaut wer den, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.
2Den Pflichtgestaltungsplänen muss ein Richtprojekt oder ein Entwicklungsricht plan zugrunde gelegt werden, welches/r in einem qualitätssichernden Verfah ren (insbesondere Wettbewerb oder Studienauftrag) unter Einbindung der Stadt erarbeitet wird. Wenn der Pflichtgestaltungsplan auf Basis eines Entwi cklungsrichtplanes erarbeitet wird, ist darauffolgend für das Bauprojekt ein qualitätssicherndes Verfahren (insbesondere Wettbewerb oder Studienauf trag) durchzuführen.
3Die Aufteilung in mehrere Teil-Gestaltungspläne ist zulässig, wenn daraus städte baulich sinnvoll begründete Einheiten entstehen, mit dem ersten Gestaltungsplan 2 Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.