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Art. 38

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 15 · Original-PDF

1Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern eingedolten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.

2Vorbehalten bleibt ein abweichender Abstand für Fliessgewässer gemäss § 37 Abs. 6. Für diese gilt kein Mindestabstand für Bauten und Anlagen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.