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Art. 39 · Wildtierkorridor

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 15 · Original-PDF

1Im Bereich der im Kulturlandplan ausgeschiedenen Wildkorridore ist die Durch­ gängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderungen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden. 28 29 STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG

3ZONENVORSCHRIFTEN 3.5 SCHUTZOBJEKTE

3ZONENVORSCHRIFTEN 3.5 SCHUTZOBJEKTE

2Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungs­ pflicht für sämtliche Weidezäune, Einfriedungen, Tiergehege, Stützmauern und weiteren Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken könnten.

3Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nach­ weis zu erbringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Landschafts­ kammer für Wildtiere nicht verschlechtert.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.