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Art. 29 · Landwirtschaftszone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 13 · Original-PDF

1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt.

2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen rich­ tet sich nach eidgenössischem Recht.

3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 Aren pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirt­ schaftlichen Interessen entgegenstehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.