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Art. 21 · Planungsgrundsätze

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 10 · Original-PDF

Spezialzone Gleis Nord

1Für den im Zonenplan ausgeschiedenen Perimeter gilt Gestaltungsplanpflicht. Der Gestaltungsplan verfeinert die Baudaten gemäss § 15.

2Es ist eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Nutzungsdurchmischung für Wohnen und nicht bis mässig störende Betriebsnutzungen zulässig. Der Gestaltungsplan kann diese Nutzungen bereichsweise beschränken oder aus­ schliessen.

3Verkaufsnutzung ist nur in Bereichen zulässig, für welche der Gestaltungsplan Gewerbe- und Dienstleistungsnutzung vorsieht, und dort nur in den ersten Voll­ geschossen. Die Verkaufsflächen einzelner Betriebe dürfen je 400 m² nicht übersteigen.

4Der Stadtrat kann für bestehende Bauten Zwischennutzungen bewilligen, wel­ che über die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 lit. b BauG hinausgehen, jedoch nur hinsichtlich Zweckänderung. Die Bewilligung ist angemessen zu befristen, längstens jedoch auf 10 Jahre.

5Die zulässige Ausnützung wird durch die Höhen der Bauten gemäss Abs. 6 und 7 und im Gestaltungsplan mit maximal zulässigen anrechenbaren Geschossflächen innerhalb der dort ausgeschiedenen Baufelder begrenzt. Untergeschossflächen sind nicht anrechenbar.

6Die maximalen Fassadenhöhen gemäss § 15 und gemäss Abs. 7 sind zugleich maximale Gesamthöhen.

7Der Gestaltungsplan kann in folgenden Bereichen der Zone folgende Gesamt­ höhen vorsehen:

–in der Südwestecke bis maximal 39 m;

–im Zentrum der Zone, im mittleren Bereich entlang der Südgrenze sowie im mittleren und nördlichen Bereich entlang der Ostgrenze bis maximal 25 m.

8Die im Bauzonenplan blau schraffierten Gebäudeteile (einschliesslich die Ver­ bindungspasserelle) sind erhaltenswert. Diese Gebäude sind in ihren Volumen und ihren wesentlichen äusseren Erscheinungsmerkmalen grundsätzlich zu erhalten. Ein Abbruch oder Teilabbruch können bewilligt werden, wenn damit eine städtebaulich und architektonisch bessere Lösung erreicht wird oder die Erhaltung unverhältnismässig wäre.

9Der Gestaltungsplan kann die Bewirtschaftungspflicht für Beschäftigten- und Besucherparkplätze vorschreiben.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.