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Art. 20 · Bahnhofszone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 10 · Original-PDF

1Die Bahnhofszone dient der Aufwertung, baulichen Erneuerung und Entwick­ lung des Bahnhofgebiets als ÖV-Drehscheibe. Sie ist bestimmt für Bauten und Anlagen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des öffentlichen Verkehrs stehen, sowie eine Vielfalt an privaten und öffentlichen nicht bis mässig stören­ den Betriebsnutzungen und für Wohnen.

2In der Bahnhofszone sind die funktionalen Anforderungen für die Abwicklung der verschiedenen Verkehrsarten zu erfüllen. Zur Sicherung der funktionalen Anforderungen an die ÖV-Drehscheibe, der städtebaulichen Qualitäten sowie einer attraktiven Gestaltung des öffentlichen Raumes mit hoher Aufenthaltsund Begegnungsqualität erlässt der Stadtrat einen behördenverbindlichen städtebaulichen Entwicklungsrichtplan, welcher wegleitende Aussagen u.a. zu Städtebau, Erschliessung, Parkierung und Freiraumgestaltung enthält.

3Es darf nur auf der Basis eines Gestaltungsplans gebaut werden, welcher eine planerisch und städtebaulich zweckmässige Fläche zu umfassen hat. Über ein qualitätssicherndes Verfahren (insbesondere Wettbewerb oder Studienauftrag) sind die städtebaulichen Qualitäten sicherzustellen.

4Im ersten Vollgeschoss sind publikumsorientierte Nutzungen zu bevorzugen, Wohnen ist in der Regel nur auf den zum öffentlichen Raum abgewandten Seiten zulässig. Der Stadtrat kann das Bauen auf eine in städtebaulichen Leitbildern oder Richtplänen usw. bezeichnete Bauflucht verlangen. Grenzabstände inner­ halb der Bahnhofszone legt der Stadtrat im Einzelfall fest.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.