Art. 16
BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 83 · Original-PDF
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2In der Zone W1 sind die zonengemässen Gebäude- und Firsthöhen einzuhalten, in den übrigen Zonen können sie um maximal ein Geschoss überschritten werden. Gegenüber Nachbargrundstücken ist der zonengemässe Abstand um das halbe Mass der Mehrhöhe zu vergrössern, wenn die Gebäudehöhe gemäss Regelbauweise überschritten wird. Abweichungen bei den internen Gebäudeabständen und der maximalen Gebäudelänge sind möglich, sofern die betroffenen Wohnungen ausreichend belichtet und besonnt sind. § 42 (MBNO, neu) Benennung, öffentliche
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die StrassenEinrichtungen nummerierung sind Sache des Gemeinderates.
2Öffentliche Brunnen, Hydranten, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltstellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden.
3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. § 43 (bisher §§ 70, 72, 74 und 76 BO) Allgemeine Anforderun-
1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Hangsicherung und Hangwasserabgen leitung, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunde als Richtlinie.
2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. § 44 (MBNO, neu) Energiesparmassnahmen Aussenwände und Dächer dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände, die Gebäude- und Firsthöhen und die maximale Ausnützungsziffer nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden. § 45 (MBNO, bisher z. T. § 75 BO) Ausrichtung von Wohnungen Die Ausrichtung von Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet. § 46 (bisher §§ 68, 69 und 7580) Raumgrössen Für Wohn-, Schlaf- und privat genutzte Arbeitsräume in Neubauten gilt eine Minimalhöhe von 2.30 m. In Räumen unter Schrägdächern ist diese Höhe über einer Bodenflächen von mindestens 5 m2 einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.