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Art. 37
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25 · Original-PDF
1Untergeschosse dürfen durch Abgrabungen nicht mehr als auf einem Drittel der Fassadenlänge freigelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade 7.0 m betragen, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird. Abgrabungen
BNO Reinach, 26. Oktober 2016 19 5. TEIL BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Erschliessung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.