Art. 36
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24 · Original-PDF
1Arealüberbauungen sind in den Zonen K, WG und W zulässig, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche minimal 2’000 m2 aufweist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gemäss § 39 BauV erfüllt sind. Minimale Flächen
2Im Rahmen von Arealüberbauungen kann der Gemeinderat, auf Antrag des Fachgutachters und abweichend von § 8 BNO, die Fassadenhöhe gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um max. 3.2 m erhöhen, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- und Dachgeschoss erstellt wird. Ausnützungs- / Höhenzuschläge
BNO Reinach, 26. Oktober 2016 18 4.5 Weitere Definitionen
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