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Art. 38
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 26 · Original-PDF
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates.
2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. Benützung von Privateigentum 5.2 Technische Bauvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.