Art. 18 · Arbeitszone A1 / ES III
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15 · Original-PDF
1In der Arbeitszone 1 sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. Die Nettoverkaufsfläche von Läden beträgt maximal 500 m2 pro Betrieb. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes PerArbeitszone A1 / ES III BNO Gemeinde Menziken
14 sonal gestattet.
2Generell nicht zugelassen sind flächenintensive Grosslagerbauten, -plätze und Logistikbetriebe.
3In dem im Bauzonenplan bezeichneten Gebiet "Schmulzenkopf" sind ausschliesslich verkehrsextensive Nutzungen (wie Pferdehaltung) zulässig. Mit dem Baugesuch ist ein Verkehrskonzept mit Angabe des erwarteten Verkehrsaufkommens einzureichen.
4Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten - vorab der nachbarlichen - Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, des Orts- und Landschaftsbildes und allfälliger weiterer Gegebenheiten des Einzelfalls die Gebäudemasse sowie Grenz- und Gebäudeabstände. Die Gesamthöhe beträgt 13 m. Der Gemeinderat kann für technische oder produktionsbedingte Gebäudeteile wie Silos, Filter, Kamine, Liftaufbauten und dergleichen grössere Gesamthöhen zulassen. Gegenüber angrenzenden Wohn- und Mischzonen sind mindestens deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
5Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Mindestens 15% der anrechenbaren Grundstücksfläche ist als ökologisch wertvolle Grünfläche zu gestalten und gegenüber Wohnbauten und längs Strassen wenn möglich mit Bäumen zu bepflanzen. Die Bepflanzung soll zur Förderung der Biodiversität beitragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.