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Art. 17 · Wohn- und Gewerbezonen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15 · Original-PDF
1Die Wohn- und Gewerbezonen sind für Wohnen, höchstens mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe und Läden mit Nettoverkaufsflächen bis maximal 500 m2 pro Gebäude zulässig. Wohn- und Gewerbezonen
2In den Zonen WG2, WG3 und WG4 ist der Neubau von freistehenden Einfamilienhäusern unzulässig.
3In der Zone WG3 beträgt die minimale Ausnützungsziffer 0.5, in der Zone WG4 0.6.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.