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Art. 13 · Zentrumszone, Allgemeines

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13 · Original-PDF

1Die Zentrumszone dient der Aufwertung, baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns. Eine hohe Nutzungsdichte und -vielfalt wird angestrebt. Der Gemeinderat erstellt dazu einen Entwicklungsrichtplan (vgl. § 10). Zentrumszone, Allgemeines

2Bauvorhaben sind möglichst frühzeitig anzuzeigen. Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung (Gebühren vgl. § 80 BNO bzw. Gebührenreglement).

3Die Bauten und Freiräume haben hohen ortsbaulichen und architektonischen Anforderungen zu genügen, insbesondere auch hinsichtlich der Fassadengestaltung und Materialwahl. Der Gemeinderat kann zulasten des Gesuchstellers ein unabhängiges Fachgutachten zur Beurteilung der Einordnung in das Ortsbild einholen. Der Gutachter wird im Einvernehmen mit dem Gesuchsteller bestimmt.

4Zulässig sind höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und Verkaufsgeschäfte sowie das Wohnen. In den Erdgeschossen längs der Bahnhofstrasse müssen gewerbliche Nutzungen oder Dienstleistungen realisiert werden. Nebenräume für die Nutzungen in den Obergeschossen sind ebenfalls zugelassen. Die übrige Nutzungsverteilung richtet sich nach dem Richtkonzept Zentrum2.

5Verkaufsgeschäfte mit Nettoladenflächen bis maximal 3000 m2 pro Betrieb oder pro funktional zusammengehörendes Bauvorhaben sind zulässig, wenn sie sich mit ihrem Standort und ihrer Grösse an der gewachsenen Zentrumsstruktur ausrichten können. Läden mit Nettoverkaufsflä-

2Richtkonzept Zentrum der Gemeinde Menziken vom 15.5.2014; vgl. auch § 9 BNO; erwünschte Nutzungen vgl. insbesondere 5. Entwicklungsrichtplan, S.18-20 BNO Gemeinde Menziken

12 chen über 500 m2 haben folgende Kriterien zu erfüllen: a) Koordination der Anlieferung, der Kundenparkplätze und der Fussgängerbereiche mit benachbarten Anlagen b) Maximal 10% der Parkfelder für die Kunden und das Personal dürfen als oberirdische, offene Abstellplätze gestaltet werden. In begründeten Fällen darf die Anzahl der Abstellplätze angemessen erweitert werden. c) Auf den Ortskern abgestimmte Baumassenverteilung (Gliederung, Massstäblichkeit, Proportionen)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.