Art. 32
BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 31 · Original-PDF
5. Zonen mit
Planungspflicht
1Zonen mit Planungspflicht erfordern eine detaillierte Planung in grösseren Gebieten, welche für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam sind. (Im Sinne von Artikel 93/94 BauG: Zuständigkeit Gemeinderat).
2Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht setzt eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus. Die Kosten der Erschliessung innerhalb der Zonen mit Planungspflicht trägt der Grundeigentümer (Verfahren nach Artikel 112 BauG). Die im Folgenden je Zone mit Planungspflicht enthaltenen Bestimmungen sind verbindlich für die Ausarbeitung der Überbauungsordnungen. 27
a)allgemeine
Bestimmungen
3Die Zonen mit Planungspflicht bezwecken
a)die haushälterische Nutzung des Bodens (verdichtete Bauweise),
b)die Integration von Bauten und Aussenräumen in das Orts- und Landschaftsbild,
c)die Errichtung von umweltverträglichen (Materialien, Energie, Erschliessung) und kommunikationsfreundlichen Siedlungsschwerpunkten (Gemeinschaftsanlagen),
d)das Zusammenfassen von Bauten und Anlagen der Erschliessung (Parkierung), und der Ver- und Entsorgung.
4Der Gemeinderat zieht bei der Ausarbeitung der Überbauungsordnungen die jeweiligen Grundeigentümer bei.
b)ortsbezogene
Bestimmungen
1) Zone mit
Planungspflicht
ZPP 2
"Eyzälg Süd" Die Zone mit Planungspflicht ZPP 2 "Eyzälg Süd" bezweckt die Überbauung mit Mehrfamilienhäusern. Die Erschliessung erfolgt ab der bestehenden Zufahrt. Die Überbauung hat einem einheitlichen architektonischen Konzept zu folgen. Die Geschossflächenziffer oberirdisch hat min. 0.6 zu betragen. Die Konzepterarbeitung hat mittels qualitätssicherndem Verfahren zu erfolgen. Den im Areal liegenden Bauinventarobjekten sind die notwendigen Freiräume zu erhalten. Der Garten der Villa ist in der Liste historischer Gärten und Anlagen der Schweiz (ICOMOS) verzeichnet. Neubauten haben beim Energiebedarf (Höchstanteil nicht erneuerbarer Energien) die kantonalen Anforderungen um 10% zu unterschreiten. Die Überbauung richtet sich nach den allgemein gültigen Zonenvorschriften der Wohnzone W2.
2) Zone mit
Planungspflicht
ZPP 5
"Juraweg" Die Zone mit Planungspflicht ZPP 5 „Juraweg“ bezweckt die Erweiterung des Ortskerns. Die Erschliessung erfolgt ab dem Juraweg. Die Überbauung hat einem einheitlichen architektonischen Konzept zu folgen. Die Geschossflächenziffer oberirdisch hat min. 0.6 zu betragen. Die Konzepterarbeitung hat mittels qualitätssicherndem Verfahren zu erfolgen. Insbesondere ist zu beachten, dass die bestehenden ortsbaulichen Strukturen entlang der Zürichstrasse (ISOSUmgebungszone) nicht gestört werden und dass den Bauinventarobjekten die notwendigen Freiräume erhalten bleiben. Neubauten haben beim Energiebedarf (Höchstanteil nicht erneuerbarer Energien) die kantonalen Anforderungen um 10% zu unterschreiten. Die Überbauung richtet sich nach den allgemein gültigen Zonenvorschriften der Dorfzone D3. 29
III Zonen für öffentliche Nutzungen, Zonen für Sport- und Freizeitanlagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.