Art. 26
BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 24 · Original-PDF
1. Nutzung der
Bauzonen
1Die Zonenvorschriften bestimmen Art, Mass und Bedingungen der zulässigen baulichen Nutzung in den Bauzonen (Artikel 39 BR).
2Zum Zeitpunkt der Genehmigung des vorliegenden BR bestehende Bauvolumen in den Bauzonen dürfen über das zulässige Mass nach Artikel 39 BR hinaus voll ausgebaut werden, sofern die Vorschriften über Gesundheit, Ortsbildschutz, Abstellplätze, Spielplätze etc. eingehalten werden können.
3Der Gemeinderat erhebt auf Neueinzonungsflächen die Mehrwertabschöpfung nach Artikel 142 BauG und dem gemeindeinternen Reglement über die Mehrwertabgabe.
4Auf die bestehende landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung innerhalb und ausserhalb der Bauzonen ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Bewohner der Bauzonen haben Immissionen und Störungen, die sich aus der bestehenden landwirtschaftlichen und gewerblichen Nutzung in diesen Zonen ergeben, zu dulden, soweit diese unterhalb der Emmissionsgrenzwerte liegen. Betriebsnotwendige Erweiterungen und die Sanierungen bestehender landwirtschaftlicher und gewerblicher Anlagen innerhalb der Bauzonen bleiben möglich.
5Auf den nachfolgend aufgeführten Parzellen ist eine Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo)1 von mind. 0.7 einzuhalten.2 Kulturland Wohn-, Dorf- und Kernzone Parzelle Nr. Parzelle Nr. Parzelle Nr. Parzelle Nr. 239 (Teilparzelle) 585 (Teilparzelle) 1297 2165 (UeO Hellacher) 266 (Teilparzelle) 628 (Teilparzelle) 1529 2173 (UeO Hellacher)
1Siehe Art. 28 BMBV
2Der Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren durch den Baugesuchsteller zu erbringen. 20
Für die Parzelle Nr. 1783 und die Teilparzelle Nr. 1168 gilt eine GFZo von 0.6 als Mindestdichte. Unterniveaubauten und Untergeschosse werden an die GFZo angerechnet, sofern sie im Mittel aller Fassaden mindestens 1.2 m über die Fassadenlinie hinausragen. 1 Die GFZo ist das Verhältnis der Summe aller oberirdischen Geschossflächen (GFo) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Basis- und Detailerschliessung. GrundstOcksfläche innerhalb der Grundstücksfläche ausserhalb der Bauzone 7 ::-.,. … Anrechenbare GrundstOckfläche C) C) C: i::: G> G> C: C: .c: G> ::, ::, .c: 0 .c: i:l ., ,lil "" 't: ·c: 0 -~ 'i ~ .c: G> .., .!!! "' .c: = :c :c "C "C 0 0 ::, C: ., ..!! "' .., ... ., c .c: "' s .0 ::, C ·e ·;;; G> .0 "' <, ., Cl> (!J < J: u. CD C ~ ~ ~ ! anrechenbar .j z.T. anrechenbar ! nicht anrechenbar
* Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind.
1Siehe Art. 11c Abs. 3 BauV 21
Geschossfläche oberirdisch Geschossfläche unterirdisch - -- ------:------ --------
Fassadenlinie "-./ Massgebendes Terrain 22 Anbaule unbedeutend • rOckspringender Gebäudeteil Gebaude projizierte Fassadenlinie anrechenbare Gebaudeflache zulässiges Mass fOr vorspringende Gebäudeteile 0 a
Anrechenbare Gebäudefläche
6Auf den nachfolgend aufgeführten Parzellen muss eine besonders hohe Nutzungsdichte gemäss Art. 11c Abs.
6BauV im Einzelfall qualitativ sichergestellt werden, beispielsweise durch eine mehrgeschossige Bauweise, eine flächensparende Erschliessung, die Erstellung von gebäudeintegrierten Parkplätzen oder die kompakte Anordnung von Bauten und Anlagen. Für Industriezonen ist eine Überbauungsziffer (ÜZ)1 von 0.5 als Mindestdichte einzuhalten. 2 Kulturland Industriezone, übrige Bauzonen Parzelle Nr. Parzelle Nr. 134 (Teilparzelle) 1012, Industriezone 138 (Teilparzelle) 1169 140 (Teilparzelle) 1385 (Teilparzelle), Industriezone 415 (Teilparzelle), Industriezone 2079 (Teilparzelle), Industriezone 903 (Teilparzelle) 2086, Industriezone 948 (Teilparzelle) 2144 (Teilparzelle) 949 (Teilparzelle)
1Siehe Art. 30 BMBV
2Der Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren durch den Baugesuchsteller zu erbringen. 23
Die ÜZ ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF). Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
2. Verkehrsflächen
7Die Zone umfasst Flächen für den Strassen- und Bahnverkehr im Siedlungsbereich.
8In dieser Zone gelten die Bestimmungen der entsprechenden Spezialgesetzgebung.
9Für verkehrsfremde Nutzungen gelten die Nutzungsbestimmungen der angrenzenden Bauzonen. 24
| Parzelle Nr. | Parzelle Nr. | Parzelle Nr. | Parzelle Nr. |
|---|---|---|---|
| 239 (Teilparzelle) | 585 (Teilparzelle) | 1297 | 2165 (UeO Hellacher) |
| 266 (Teilparzelle) | 628 (Teilparzelle) | 1529 | 2173 (UeO Hellacher) |
| 347 (Teilparzelle) | 694 | 1550 | 2174 (UeO Hellacher) |
| 375 (Teilparzelle) | 921 (ZPP 6 Höchfeldweg) | 1812 | 2179 (UeO Hellacher) |
| 392 (Teilparzelle) | 1108 | 2082 | 2181 (UeO Hellacher) |
| 506 (Teilparzelle) | 1109 | 2106 | 2190 (ZPP 6 Höchfeldweg) |
| 516 (Teilparzelle) | 1217 (Teilparzelle) | 2117 | |
| 563 (Teilparzelle) | 1261 (Teilparzelle) | 2142 |
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